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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §248a idF 1988/399;Rechtssatz
Bei der Konzessionserteilung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, an dessen Antragsinhalt die Behörde iSd §§ 339 Abs 2 und 341 Abs 1 GewO 1973 gebunden ist und auf die sich auch der bescheidmäßige Abspruch zu beziehen hat. Entgegen der Meinung der Bfin, welche um die Konzession für das Gewerbe der Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger, Altölsammler und Altölverwerter (§ 248a GewO 1973) angesucht hat und die am 1. Jänner 1989 mehrere Tätigkeiten befugt ausübte (zB "Verwertung von mineralölhältigen Abfällen"), welche nunmehr durch
§ 248a GewO 1973 geregelt wird und daher vermeint, daß ihr zumindest eine Konzession nach Maßgabe ihrer bisherigen - erlaubten - Tätigkeiten hätte erteilt werden müssen, war daher die bel Beh nicht befugt, abweichend vom Konzessionserteilungsansuchen eine Konzession lediglich in einem auf eine Teiltätigkeit des § 248a GewO 1973 beschränkten Umfang zu erteilen. Hiebei bildet auch die Bestimmung des § 376 Z 34a GewO 1973 keine gesetzliche Grundlage für eine von dieser Rechtslage abweichende Entscheidungsbefugnis der mit der Konzessionserteilung befaßten Verwaltungsbehörden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040071.X01Im RIS seit
25.09.1990