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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mangels eine entsprechenden Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß dadurch nur ein Teil des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses ersetzt werde, tritt dieser zur Gänze an die Stelle des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040068.X01Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009