RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0349 B 24. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Üerwachungs- bzw. Organisationspflicht des Rechtsanwaltes hat sich in Ansehung seines Kanzleibetriebes im besonderen auf eine vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und somit auch auf die Unterfertigung ergänzend vorzulegender Beschwerdeausfertigungen zu richten (Hinweis auf B 25.2.1983, 83/04/0023).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X05

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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