RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/08/0357 2

Stammrechtssatz

Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138, 0139).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080049.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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