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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;Rechtssatz
War der Pflichtversicherte während des gesamten drittvorangegangenen Kalenderjahres (wenn auch auf Grund einer anderen die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit als jener, aus der die Einkünfte stammen) pflichtversichert, so sind auch dann die durchschnittlichen Einkünfte heranzuziehen, wenn sie nur einer in einigen Monaten dieses Kalenderjahres die Pflichtversicherung an sich auslösenden Erwerbstätigkeit entstammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080296.X06Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009