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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1259/80 E 16. Jänner 1981 VwSlg 10341 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Normadressat für Maßnahmen nach § 360 Abs 2 kann nur ein Gewerbetreibender im Sinne des Abs 4 sein. Unter "Gewerbetreibender" im Sinne dieser Bestimmung ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende und sohin - anders als nach § 38 Abs 2 leg cit - nicht bloß der Inhaber einer Gewerbeberechtigung zu verstehen. Auch der bloße Inhaber einer Betriebsanlage kann nicht unter dieses Merkmal - dem Wortsinn nach - subsumiert werden. Für aufgelassene Betriebsanlagen sieht die Gewerbeordnung 1973 im § 83 eine Spezialnorm vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040259.X01Im RIS seit
25.09.1990