RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0011

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1 Z5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 idF 1989/038;

Rechtssatz

Die Notstandshilfe ist bei der Ermittlung der beihilfeschädlichen Einkommensgrenze zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050011.X02

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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