RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0072

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Ohne konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive für erteilte Baubewilligungen würde es die Erhebungspflicht der Beh überspannen, einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis zu erbringen (Hinweis E 26.4.1990, 90/06/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050072.X02

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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