Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0159 B 8. November 1988 RS 4Stammrechtssatz
Der Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u. a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung des Rechtsanwaltes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X03Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009