RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3150/78 E 29. November 1979 VwSlg 9979 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040013.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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