RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0064

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0230/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 3488 F/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Nach den §§ 47 ff VwGG 1965 gebühren der obsiegenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur einmal, wenn die belangte Behörde - obwohl an sich mehrere Streitfälle (Beschwerdeführer) gegeben sind - nur einen Bescheid erlassen hat.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080064.X03

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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