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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0230/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 3488 F/1966 RS 2Stammrechtssatz
Nach den §§ 47 ff VwGG 1965 gebühren der obsiegenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur einmal, wenn die belangte Behörde - obwohl an sich mehrere Streitfälle (Beschwerdeführer) gegeben sind - nur einen Bescheid erlassen hat.
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080064.X03Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010