RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0149

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0085 B 27. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Rechtsanwalt, der sich bei der Unterfertigung eines Schriftsatzes (mit welchem einem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden soll) nicht überzeugt, was er unterfertigt, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X07

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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