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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61;Rechtssatz
Die bei einer Partei durch einen Widerspruch zwischen einer Rechtsmittelbelehrung iSd § 61 AVG und einem Hinweis iSd § 61 a AVG hervorgerufene Unklarheit über die für sie möglichen bzw von ihr zu ergreifenden Maßnahmen muß diese Partei im Rahmen der ihr im konkreten Fall zumutbaren Sorgfalt durch Einholung von Informationen bei Rechtskundigen zu beseitigen versuchen, und zwar so rechtzeitig, daß ihr gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit einer fristgerechten Einbringung der Berufung (und nicht nur einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) gewahrt bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070012.X02Im RIS seit
25.09.1990