RS VwGH Erkenntnis 1990/09/25 90/02/0050

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Rechtssatz

Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (Hinweis E 28.2.1984, 83/05/0100).

Gerichtsentscheidung
AStRS E 1986/12/16 84/05/0016 2 Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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