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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine straßenpolizeiliche Verordnung für die Dauer einer näher genannten " provisorischen Verkehrsableitung " in Geltung gesetzt wird, bewirkt nicht ihre Gesetzwidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020050.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010