RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0313

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn8 Z7;

Rechtssatz

Vergütungen für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit stellen wohl Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG dar, können jedoch nicht dem Verdienstbegriff des Abschn 10 Kollektivvertrag für die eisenerzeugende und metallerzeugende und metallverarbeitende Industrie unterstellt werden. Als den Dienstnehmern nicht von vornherein in fester Höhe, sondern nur bei Anfall entsprechender Wegzeiten gebührende Entgeltsteile gehören sie nicht zum Grundlohn und sind auch nicht als leistungsbezogene Entgelte gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG anzusehen (Hinweis E 27.3.1990, 88/08/0237).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080313.X01

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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