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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X05Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012