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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus § 353 GewO 1973 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt (Hinweis E 5.11.1985, 85/04/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040011.X01Im RIS seit
25.09.1990