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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Personen, die schon aufgrund ihres Berufes einen gewissen Sachverstand einbringen, sind allein aufgrund dieser Kenntnisse bei Entscheidungen des Gemeinderates, die dieses Fachgebiet berühren, nicht als befangen anzusehen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenBefangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050079.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010