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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die der Straftat gem § 146 iVm § 147 StGB und § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages auf ein Persönlichkeitsbild des Verurteilten schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010