RS Vwgh 1990/9/25 86/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/7, 485;

Rechtssatz

Bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung tritt der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vergängers ein. (Hinweis E 15.5.1968, 688/67).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986040238.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten