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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag über. Ob die Zustellung des Bescheides vor Einlangen des Devolutionsantrages erfolgte, muß aus dem Akt hervorgehen (falls es um denselben Tag geht, muß die genaue Uhrzeit des Einlangens des Devolutionsantrages und der Bescheidzustellung ermittelt werden).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050064.X01Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009