RS Vwgh 1990/9/25 90/05/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
BauO Bgld 1969 §93 Abs2;
VwRallg;
ZustG §16;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag über. Ob die Zustellung des Bescheides vor Einlangen des Devolutionsantrages erfolgte, muß aus dem Akt hervorgehen (falls es um denselben Tag geht, muß die genaue Uhrzeit des Einlangens des Devolutionsantrages und der Bescheidzustellung ermittelt werden).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050064.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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