TE Vfgh Beschluss 2003/11/14 B1426/03, A10/03

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Veröffentlicht am 14.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art137 / Allg
LDG 1984 §18
LDG 1984 §87 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Mitteilung über die Einstellung eines gegen einen Landeslehrer eingeleiteten Disziplinarverfahrens kein bekämpfbarer Bescheid; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Erkenntnissen des VwGH; kein Besoldungsanspruch nach ex lege eingetretener Entlassung

Spruch

Der in der Rechtssache des A S, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung

1. einer Beschwerde gegen den Schriftsatz der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen (Senat II) beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 10. April 1990, ...;

2. einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, ...; und

3. einer Klage gemäß Art137 B-VG auf "Auszahlung der Besoldung aus dem Titel des Dienstvertrages zum Land OÖ".

Verfahrenshilfe ist einer Partei gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Dem vorliegenden Antrag konnte aus folgenden Erwägungen keine Folge gegeben werden:

Bei dem vom Einschreiter bekämpften Schreiben vom 10. April 1990 handelt es sich - so auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0200 - nicht um einen Bescheid, sondern um eine (bloße) Mitteilung, dass das gegen den Einschreiter eingeleitete Disziplinarverfahren infolge der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß §87 Abs2 LDG 1984 als eingestellt gelte und die bereits angesetzte Disziplinarverhandlung daher abberaumt werde. Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ist dagegen nicht zulässig.

Auch die vom Einschreiter intendierte "Aufhebung des VGH-Erkenntnisses vom 26. Juni 1991, ..., wegen Verfahrensfehlern" muss als aussichtslos bewertet werden; dem Verfassungsgerichtshof kommt nämlich keine Zuständigkeit zur Überprüfung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu.

Was schließlich den behaupteten vermögensrechtlichen Anspruch gegen des Land Oberösterreich angeht, liegt dem offenkundig die (irrige) Rechtsauffassung des Einschreiters zu Grunde, dass mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein lebenslanger - auch iH auf eine mangels Arbeitserfolges ex lege eingetretene Entlassung (§18 LDG 1984) nicht beeinträchtigter - Besoldungsanspruch verbunden sei. Damit ist der Einschreiter jedoch nicht im Recht.

Eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen war.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Bezüge, Lehrer, Disziplinarrecht Verfahren, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1426.2003

Dokumentnummer

JFT_09968886_03B01426_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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