RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0064

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;

Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt nur Verstöße gegen die auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen unter Strafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080064.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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