RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein nach § 112 Abs 2 WRG gestelltes Fristverlängerungsbegehren, das verspätet eingebracht worden ist, abgewiesen statt zurückgewiesen, so wird der ASt durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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