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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird ein nach § 112 Abs 2 WRG gestelltes Fristverlängerungsbegehren, das verspätet eingebracht worden ist, abgewiesen statt zurückgewiesen, so wird der ASt durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X05Im RIS seit
12.11.2001