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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Dadurch, daß die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (Hinweis E 25.2.1986, 84/04/0245).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040011.X02Im RIS seit
25.09.1990