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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers des Bf noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X03Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010