TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/27 2005/03/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F F in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. November 2004, Zl SD 785/04, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verweigerung der Akteneinsicht iA Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers (vom 23. April 2004) auf Wiederaufnahme des Waffenpassentziehungsverfahrens (gemäß § 69 AVG), auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im selben Verfahren (gemäß § 71 AVG), und auf Akteneinsicht im Verwertungsverfahren der verfallenen Waffen betreffend die Daten der Erwerber (gemäß § 17 Abs 3 AVG) ab.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: Mit Bescheiden vom 16. Februar 2001 habe die Erstbehörde gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 - WaffG 1996, BGBl I Nr. 12/1997, iVm § 57 AVG die dem Beschwerdeführer ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer 117432 und dessen Waffenpass mit der Nummer 081051 entzogen.

Es sei erfolglos versucht worden, diese Bescheide durch Organe der Behörde am 19. Februar 2001 und am 20. Februar 2001 zuzustellen, der Beschwerdeführer sei nicht anzutreffen gewesen. Anschließend seien die Bescheide durch Organe der Post zugestellt worden. Nach zwei Zustellversuchen am 9. März 2001 und am 12. März 2001 seien sie am Postamt  W hinterlegt worden, wo sie ab 13. März 2001 zur Abholung bereitgelegen seien. Die Bescheide seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben worden. Da innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht worden sei, seien diese Bescheide am 28. März 2001 in Rechtskraft erwachsen.

Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge seine Waffen bzw die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bei der Behörde nicht abgeliefert habe, seien am 7. Mai 2001 in der Wohnung des Beschwerdeführers die drei Faustfeuerwaffen sowie die Waffenbesitzkarte, später auch der Waffenpass, vorläufig sichergestellt worden, nachdem auch ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl diesbezüglich vorgelegen habe.

Im Verwertungsverfahren gemäß § 25 Abs 4 WaffG habe der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen, am 7. November 2002 sei ihm eine Kopie des vollständigen Verwaltungsaktes ausgehändigt worden. Im Schreiben der Erstbehörde vom 30. September 2003 an den Beschwerdeführer seien diesem die Höhe des Erlöses aus der Versteigerung der Faustfeuerwaffen sowie die beabsichtigte Ausfolgung dieses Erlöses unter Bezugnahme auf die seit 28. März 2001 rechtskräftigen Entzugsbescheide bezüglich Waffenpass und Waffenbesitzkarte mitgeteilt worden. Dazu habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 Stellung genommen und behauptet, die genannten Bescheide wären niemals rechtskräftig zugestellt worden. Er hätte sich im Zeitraum der Zustellversuche "beweislich zeitweilig auf Grund der schweren und mit Todesfolge endenden Krankheit" seines Vaters nicht an seinem Wohnort befunden, die Bescheide wären ihm erst "nach Ablauf der Einspruchsfrist" am 7. Mai 2001 ausgehändigt worden. Aus diesen Gründen würde er eine Anfechtung dieser Bescheide im Zug eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG beabsichtigen.

Nach erneuter Akteneinsicht am 30. März 2004 habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2004 eine Stellungnahme abgegeben und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung bzw auch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und dies mit den bereits dargestellten behaupteten Zustellmängeln begründet.

Zunächst sei festzustellen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung bzw Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 69 und § 71 AVG die Rechtskraft eines Bescheides und daher eine ordnungsgemäße Zustellung voraussetze. Träfe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel zu, müssten sich beide Anträge von vornherein als unzulässig erweisen. Ein solcher Zustellmangel sei jedoch nicht gegeben gewesen. Die Erstbehörde habe ihre Bescheide in Übereinstimmung mit dem Zustellgesetz durch Organe der Post zustellen lassen. Die Bescheide seien nach zwei Zustellversuchen postamtlich hinterlegt worden. Gemäß § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes würden derart hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Sie würden jedoch nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergeben würde, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß § 17 Abs 4 des Zustellgesetzes sei eine im Weg der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die in Abs 2 oder die in § 21 Abs 2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt worden seien.

Der Beschwerdeführer habe eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes nicht glaubhaft darlegen können. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 habe er unter Bezugnahme auf seine Einvernahme am 18. September 2001 vor dem Büro für besondere Ermittlungen angegeben, sich "beweislich zeitweilig" infolge der Krankheit seines Vaters nicht an seinem Wohnort befunden zu haben. In der genannten Niederschrift vom 18. September 2001 habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, sein Vater wäre vom 26. Dezember 2000 bis Ende Februar 2001 sowie von Juli bis 18. August 2001 im Krankenhaus gewesen. Unter Vorhalt der Zustellversuche durch Organe der Erstbehörde am 19., 20. und 21. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer angegeben, an diesen Tagen bei seinem Vater im Krankenhaus gewesen zu sein und "während dieser Zeit des Öfteren" bei seiner Halbschwester in S genächtigt zu haben. Während des gesamten Krankenhausaufenthalts habe er viel Zeit bei seinem Vater verbracht und er könnte sich nicht genau erinnern, wann er bei seiner Halbschwester genächtigt hätte. Als er "während dieser Zeit" zu seiner Wohnung gekommen wäre, hätte er an der Eingangstür zahlreiches Werbematerial gefunden, dieses undurchgesehen entnommen und weggeworfen. Im Zuge des Wegwerfens des Werbematerials wäre es zwar durchaus möglich gewesen, dass er irrtümlich auch andere Schriftstücke weggeworfen hätte, sicher wäre er sich natürlich nicht. Es wäre aber möglich gewesen.

Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs nicht in Zweifel ziehen können. Dieses Vorbringen lasse nämlich eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der postalischen Zustellversuche am 9. und am 12. März 2001 bzw während der anschließenden Hinterlegungsfrist nicht erkennen. Mit dem Krankenhausaufenthalt seines Vaters lasse sich dies alleine zeitlich nicht begründen. Auch unterlasse der Beschwerdeführer jegliche Konkretisierung der behaupteten "beweislich zeitweiligen" Abwesenheit von seinem Wohnsitz und lege keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die dieses Vorbringen auch nur irgendwie glaubhaft oder nachvollziehbar machen könnten. Solcherart sei jedoch ein Zustellmangel oder eine nicht bewirkte Zustellung nicht erweislich gewesen, weshalb an der Rechtskraft der erstinstanzlichen Bescheide betreffend den Entzug des Waffenpasses und den Entzug der Waffenbesitzkarte kein Zweifel bestehen könne.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers erweise sich (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag erst im Schriftsatz vom 23. April 2004 erwähnt und in weiterer Folge auch nicht mehr begründet habe, und dass er die versäumte Handlung (hier: das Rechtsmittel gegen die beide in Rede stehenden Bescheide der Erstbehörde) nicht nachgeholt habe) jedenfalls als verspätet. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Erstbehörde vom 30. September 2003 auf die Rechtskraft der genannten Entziehungsbescheide ausdrücklich hingewiesen worden (zudem hätten die ihm am 7. Mai 2001 ausgefolgten Bescheidkopien nach der Aktenlage den Vermerk über die Rechtskraft durch Hinterlegung am 13. März 2001 enthalten, ferner habe er (über Antrag) am 7. November 2002 eine Aktenkopie ausgehändigt erhalten). Dieses Schreiben sei nach einem Zustellversuch am 14. Oktober 2003 postamtlich hinterlegt worden, wo es ab dem 15. Oktober 2003 zur Abholung bereitgelegen sei. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm dieses Schreiben am 14. Oktober 2003 zugestellt worden sei.

Spätestens am 15. Oktober 2003 sei er daher jedenfalls von der behördlichen Annahme der Rechtskraft der Entziehungsbescheide in Kenntnis gewesen. Die in § 71 Abs 2 AVG normierte Frist habe sohin am 29. Oktober 2003 geendet. Der erst am 23. April 2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich daher als jedenfalls verspätet.

Da (wie erwähnt) die erstinstanzlichen Entziehungsbescheide am 28. Mai 2001 in Rechtskraft erwachsen seien, habe die dreijährige, im § 69 Abs 2 AVG normierte Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme spätestens am 28. März 2004 geendet. Der vorliegende Antrag vom 23. April 2004 erweise sich daher als verspätet. Selbst wenn man die im Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 angeführte, beabsichtigte "Anfechtung im Wege eines Antrags auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AVG" (entgegen dem Wortlaut dieser Wortfolge) als Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG gelten lassen wollte, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen von der Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel überhaupt einen Wiederaufnahmegrund darstelle, sei der Beschwerdeführer (wie dargelegt) spätestens seit dem 15. Oktober 2003 von der Annahme der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidungen in Kenntnis. Das Schreiben vom 28. Oktober 2003 sei jedoch erst am 30. Oktober 2003, somit nicht innerhalb der in § 69 Abs 2 erster und zweiter Satz AVG normierten zweiwöchigen Frist, zur Post gegeben worden. Auch der vorliegende Wiederaufnahmeantrag erweise sich daher als jedenfalls verspätet.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG beantragt betreffend die Unterlagen hinsichtlich des Versteigerungsortes und -datums sowie der versteigernden Institution, hinsichtlich des Versteigerungserlöses (detailliert nach den jeweiligen Faustfeuerwaffen) und der Daten der Ersteigerer (insbesondere darüber, ob diese Mitarbeiter der Bundespolizeidirektion Wien oder einer anderen Exekutivdienststelle wären). Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2004 bekräftigt.

Die Waffen des Beschwerdeführers seien gemäß § 25 Abs 5 WaffG 1996 sichergestellt worden. Damit seien sie von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen gewesen. Der Erlös sei dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen gewesen (§ 25 Abs 6 WaffG). Solcherart sei der Beschwerdeführer zwar auf Grund eines unstrittig bestehenden rechtlichen Interesses Partei des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, im Zuge dessen ihm zweifelsfrei Akteneinsicht gemäß § 17 Abs 1 AVG zustehe. Von der Akteneinsicht seien jedoch Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritten Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (§ 17 Abs 3 leg cit).

Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Erwerber von in öffentlichen Versteigerungen versteigerten Gegenständen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Identität im Allgemeinen und gegenüber dem vormaligen Besitzer eben dieser Gegenstände im Speziellen (hier: dem Beschwerdeführer) hätten. Die vom Beschwerdeführer angesprochene potentielle Möglichkeit der Schädigung seiner (vermögenswerten) Interessen vermöge dieses berechtigte Interesse der Erwerber der Faustfeuerwaffen keinesfalls zu übersteigen. Sollte der Beschwerdeführer eine Unrechtmäßigkeit im Zusammenhang mit der Versteigerung seiner früheren Waffen vermeinen, so sei er diesbezüglich auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Solcherart sei vorliegend die Akteneinsicht insoweit zu verweigern gewesen, als dies die persönlichen Daten der Erwerber der in Rede stehenden Waffen betreffe. Bezüglich des § 17 Abs 4 AVG sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass außerhalb eines mit Bescheid zu beendigenden Verfahrens über die Verweigerung der Akteneinsicht mit Bescheid abzusprechen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (Z 1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch eine unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs 2 leg cit). Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs 3 leg cit).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit Schreiben der Erstbehörde vom 30. September 2003 davon Kenntnis erhielt, dass ihm (nach Auffassung dieser Behörde) mit seit dem 28. März 2001 rechtskräftigen Bescheiden vom 16. Februar 2001 sein Waffenpass und seine Waffenbesitzkarte entzogen worden seien.

Auf dem Boden der Angaben des Beschwerdeführers, dieses Schreiben am 14. Oktober 2003 zugestellt erhalten zu haben, endete für ihn die in § 71 Abs 2 AVG vorgesehene zweiwöchige Frist am 28. Oktober 2003 (einem Dienstag). Da er aber sein (wie von der belangten Behörde ebenfalls in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten festgehalten) von der belangten Behörde (auch) als Wiedereinsetzungsantrag gedeutetes Schreiben vom 28. Oktober 2003 erst am 30. Oktober 2003 - somit nach Ende der besagten zweiwöchigen Frist - zur Post gab, musste diesem Antrag schon deshalb der Erfolg versagt bleiben. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die belangte Behörde den besagten Wiedereinsetzungsantrag abwies.

2. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheids oder vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

Selbst wenn man sich unter verständiger Würdigung des schon genannten Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2003 davon leiten lässt, dass (bereits) dieses Schreiben einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AVG enthält, führt dies (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) nicht dazu, dass dieser Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben könnte, zumal dieser (nach dem Postaufgabestempel auf dem bei den Verwaltungsakten einliegenden Kuvert) erst mit 30. Oktober 2003 zur Post gegebene Antrag außerhalb der im § 69 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist gestellt wurde, die vorliegend mit dem besagten Erhalt des erstbehördlichen Schreibens vom 30. September am 14. Oktober 2003 begann.

3. Nach § 17 Abs 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteilen zu gestatten. Von der Akteneinsicht sind gemäß § 17 Abs 3 leg cit Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würden.

Die Rüge, dem Beschwerdeführer hätte die Akteneinsicht unter Berufung auf § 17 Abs 3 AVG bezüglich bestimmter Aktenbestandteile nicht verwehrt werden dürfen, wird in der Beschwerde (wie schon im Verwaltungsverfahren) damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer darum gegangen sei, zu hinterfragen, wie seine Waffen (drei Faustfeuerwaffen) "zum Preis von einer einzigen im Versteigerungsverfahren von Personen erworben werden konnten"; der Beschwerdeführer hätte nur die ordnungsgemäße Versteigerung und den Zuschlag überprüfen wollen. Es kann aber nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Einsicht in die Aktenbestandteile betreffend die Daten der Erwerber im Verwertungsverfahren iSd § 25 Abs 6 WaffG 1996, die die dem Beschwerdeführer entzogenen Waffen im Wege der Versteigerung erwarben, von der Akteneinsicht ausschloss, kommt doch einem solchen Erwerber jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Beschwerdeführer als vormaligem Eigentümer der ersteigerten Waffen zu, das durch eine Einsichtnahme in seine Daten seitens des Beschwerdeführers geschädigt würde. Dass neben diesen schützenswerten Daten der Erwerber der Waffen weitere Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen worden wären, lässt sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen. Derartiges wird auch von der Beschwerde nicht dargetan.

4. Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 27. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030136.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten