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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §345 Abs4;Rechtssatz
Bei einem Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 6 Z 2 GewO 1973 wird gemäß § 46 Abs3 GewO 1973 das Recht zur Ausübung dieses Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - durch die entsprechende Anmeldung bei der Behörde und im Zeitpunkt dieser Anmeldung begründet. Aufgabe der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 345 Abs 9 GewO 1973 ist es sodann lediglich, zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und im verneinenden Fall dies festzustellen, sowie den zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Auftrag (Untersagung der Gewerbeausübung) zu erlassen, wobei auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0105, VwSlg NF 11243 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040069.X01Im RIS seit
25.09.1990