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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ASVG §531 Abs1 idF 1973/031;Rechtssatz
§ 18 RAVG gewährleistet nur dann eine Wahrung von Pensionsanwartschaften, wenn die Person während der in Betracht kommenden Zeiten ohne Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre. Dadurch soll eine gegenüber den von vornherein versicherungspflichtigen Angestellten sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung vermieden werden, wie umgekehrt eine Schlechterstellung des Beamten, der unter den Voraussetzungen des § 18 RAVG aus seinem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet, hintangehalten werden soll (Hinweis E 27.10.1953, 2265/52, VwSlg 3161 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080292.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009