RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0260 E 10. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verfahrensbestimmungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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