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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0260 E 10. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verfahrensbestimmungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X05Im RIS seit
19.02.2002