RS Vwgh 1990/9/25 87/05/0086

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §7;

Rechtssatz

Die Behörden haben nicht dargetan, weshalb die nach einer entsprechenden Androhung gemäß § 5 Abs 2 VVG zu verhängenden Zwangsstrafen - bei vermögenslosen und wenig einsichtigen Personen wie dem Beschwerdeführer eben auch durch entsprechende Haft - der dem Einstellungsbescheid ensprechende Zustand nicht hätte hergestellt werden können. Damit entsprach die sofortige Anordnung unmittelbaren Zwanges nicht dem Gesetz, sodaß der Berufung gemäß § 10 Abs 2 lit c VVG Folge zu geben gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050086.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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