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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §7;Rechtssatz
Die Behörden haben nicht dargetan, weshalb die nach einer entsprechenden Androhung gemäß § 5 Abs 2 VVG zu verhängenden Zwangsstrafen - bei vermögenslosen und wenig einsichtigen Personen wie dem Beschwerdeführer eben auch durch entsprechende Haft - der dem Einstellungsbescheid ensprechende Zustand nicht hätte hergestellt werden können. Damit entsprach die sofortige Anordnung unmittelbaren Zwanges nicht dem Gesetz, sodaß der Berufung gemäß § 10 Abs 2 lit c VVG Folge zu geben gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987050086.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
24.09.2009