RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0119

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der einen Abspruch über eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die sich auf keinen Zeitraum bezieht, enthält, ist gem § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben, daß über die Anmeldung ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem die Behörde erster Instanz iSd § 13 Abs 3 AVG geklärt hat, auf welchen Zeitraum sich die Anmeldung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es mangels Erkennbarkeit der den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Sache iSd § 66 Abs 4 AVG verwehrt, diese Ergänzung selbst vorzunehmen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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