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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid, der einen Abspruch über eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die sich auf keinen Zeitraum bezieht, enthält, ist gem § 66 Abs 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben, daß über die Anmeldung ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem die Behörde erster Instanz iSd § 13 Abs 3 AVG geklärt hat, auf welchen Zeitraum sich die Anmeldung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es mangels Erkennbarkeit der den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Sache iSd § 66 Abs 4 AVG verwehrt, diese Ergänzung selbst vorzunehmen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X04Im RIS seit
19.02.2002