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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 10. Juni 2008, Zl. Senat-KR-08-3015, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16. Jänner 2008) schuldig erkannt, er habe am 17. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 21. Dezember 2007, 1. Jänner 2008, 8. Jänner 2008 und 9. Jänner 2008 den Haltestellenbereich (Busbucht) der B35, Gemeindegebiet von Rohrendorf, Bezirk Krems, nächst der Avanti Tankstelle auf Höhe der Parzelle Nr. 183/3, Fahrtrichtung Gedersdorf, mittels Steher mit Kabel und Schild abgesperrt, sodass durch die Gegenstände dem Lenker des Busses des Kraftfahrlinienverkehrs das Zu- und Wegfahren zur Haltestelle unmöglich gemacht worden sei. Er habe sohin eine Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz einer straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d und § 100 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 726.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) sowie eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen verhängt wurde.
Ferner wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 16. Jänner 2008) schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er am 17. Dezember 2007, 18. Dezember 2007, 21. Dezember 2007, 1. Jänner 2008, 8. Jänner 2008 und 9. Jänner 2008 in Rohrendorf bei Krems an der B35 auf Höhe der Parzelle Nr. 181/3 mittels Steher mit Kabel und Schild eine Absperrung der öffentlichen Bushaltestelle vorgenommen habe, unbefugt Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs angebracht.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1008 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 81 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO jenem gleichgelagert, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/02/0200, zugrunde liegt. Ferner ist das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung nach § 31 Abs. 1 i. V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO jenem gleichgelagert, das dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/02/0228, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. November 2008
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020230.X00Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
28.11.2009