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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Mit der Berücksichtigung eines durch landesgesetzliche Normen geschützten öffentlichen Interesses bestimmter Art im Rahmen der Bundesvollziehung (hier Feststellung durch die Wasserrechtsbehörde, daß die beantragte wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung einer Wasserkraftanlage eine wesentliche Beeinträchtigung bzw Gefährdung eines zum Naturdenkmal erklärten Wasserfalls darstellen würde) erfolgt kein Abspruch in einer Landessache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070264.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009