RS Vwgh 1990/9/25 88/05/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §7 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kommt für die Frage der Anwendbarkeit eines Flächenwidmungsplan nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Bewilligung eines Auszugshauses oder des Abschlusses eines Kaufvertrages oder im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Abschreibung des Grundstückes in Geltung gestanden ist. Mangels einer Sonderregelung in den Vorschriften über die Bewilligung der Abschreibung von Grundstücken gilt der Grundsatz, daß die letztinstanzliche, in der Sache selbst entscheidende Verwaltungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, ohne Rücksicht darauf, ob etwa der Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt eines Parteianbringens schon gegolten hat oder nicht (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050204.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten