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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es kommt für die Frage der Anwendbarkeit eines Flächenwidmungsplan nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Bewilligung eines Auszugshauses oder des Abschlusses eines Kaufvertrages oder im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Abschreibung des Grundstückes in Geltung gestanden ist. Mangels einer Sonderregelung in den Vorschriften über die Bewilligung der Abschreibung von Grundstücken gilt der Grundsatz, daß die letztinstanzliche, in der Sache selbst entscheidende Verwaltungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat, ohne Rücksicht darauf, ob etwa der Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt eines Parteianbringens schon gegolten hat oder nicht (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050204.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009