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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0836/77 E 17. Mai 1977 VwSlg 9326 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, daß das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, daß das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080140.X04Im RIS seit
10.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010