RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0836/77 E 17. Mai 1977 VwSlg 9326 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Das bedeutet aber nicht, daß das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Prozeßhandlung als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, daß das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080140.X04

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten