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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Eine Abwägung des einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit jenem Projekt verbundenen privaten Interessen ist nach dem WRG nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070264.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009