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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0159 B 8. November 1988 RS 2Stammrechtssatz
Ein Verschulden eines Rechtsanwaltsanwärters ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst gleichzusetzen, weshalb auch im Falle eines die Säumnis verursachenden Verschuldens des Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen ist, ob den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden daran trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X02Im RIS seit
25.09.1990Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009