RS Vwgh 1990/9/25 90/08/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/08/0150, 90/08/0162, 90/08/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0159 B 8. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Verschulden eines Rechtsanwaltsanwärters ist nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst gleichzusetzen, weshalb auch im Falle eines die Säumnis verursachenden Verschuldens des Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen ist, ob den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden daran trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080149.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten