RS Vwgh 1990/9/25 89/08/0119

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0125 E 12. Februar 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Abspruch über die Versicherungspflicht ist die Möglichkeit einer Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich die Entscheidung bezieht, durchaus gegeben. Wird daher die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Versicherungspflicht nur hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes angefochten, dann ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, den Bescheid hinsichtlich eines anderen, von der Anfechtung nicht betroffenen Zeitraumes abzuändern.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080119.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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