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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1973 stellt tatbestandsmäßig auf die Eröffnung des Konkurses ab, wobei im gegebenen Zusammenhang das Wort " Konkurs " im Sinne des von der Konkursordnung geregelten, an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundene Rechtsinstitut zu verstehen ist. Entgegen der Rechtsmeinung des Bf kommt daher der Art der Beendigung des Konkursverfahrens im gegebenen Zusammenhang keine Entscheidungsrelevanz zu (hier: Aufhebung gem § 167 KO) (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040034.X01Im RIS seit
25.09.1990