RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §198 Abs5;
GewO 1973 §74 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0826/77 E 30. November 1977 VwSlg 9444 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verursachung durch die Gewerbeausübung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in welchen die Immissionen auf Vorgänge in den (genehmigten) Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zurückzuführen sind. die gemäß dem § 198 Abs 5 GewO 1973 rechtserhebliche Kausalität der Gewerbeausübung für die Belästigung wird jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn das Verhalten der Gäste unmittelbar vor oder nach dem Lokalbesuch zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X03

Im RIS seit

25.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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