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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §198 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0826/77 E 30. November 1977 VwSlg 9444 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verursachung durch die Gewerbeausübung ist nicht nur in den Fällen gegeben, in welchen die Immissionen auf Vorgänge in den (genehmigten) Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zurückzuführen sind. die gemäß dem § 198 Abs 5 GewO 1973 rechtserhebliche Kausalität der Gewerbeausübung für die Belästigung wird jedenfalls auch dann anzunehmen sein, wenn das Verhalten der Gäste unmittelbar vor oder nach dem Lokalbesuch zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040058.X03Im RIS seit
25.09.1990