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L82000 BauordnungNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Der Hinweis darauf, daß der Flächenwidmungsplan für den gegenständlichen Fall nur infolge der überlangen Verfahrensdauer wirksam geworden ist, kann unter den sonstigen Voraussetzungen allenfalls zur Geltendmachung einer Amtshaftung führen, nicht aber dazu, daß ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung früheres Recht anzuwenden ist.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988050204.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009