RS Vwgh 1990/9/26 90/10/0070

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Vertreter des Antragstellers im Wiedereinsetzungsantrag vorbringt, der Umstand, daß das Straferkenntnis in einen fremden Akt " hineingerutscht " und dort übersehen worden sei, sei im wesentlichen auf ein " Versehen " seiner Sekretärin zurückzuführen, wobei die Fristvormerkung bisher tadellos funktioniert habe und sehr gewissenhaft vorgenommen worden sei und die stichprobenartig vorgenommenen Überprüfungen der Fristvormerke immer die ausgesprochene Richtigkeit bestätigt hätten, so kann dieses Vorbringen nicht als ausreichend angesehen werden, weil jegliche Angaben darüber fehlen, inwieweit der Vertreter des Antragstellers die Vorlage der Eingangsstücke überwacht, dh mit welchen organisatorischen Maßnahmen er dem etwaigen Verschwinden von Eingangsstücken zu begegnen versucht. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen, er kontrolliere die Sekretärin " stichprobenartig ", ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100070.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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