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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 432;Rechtssatz
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann rechtswirksam nur in der Berufung selbst, in einer Beitrittserklärung gem § 258 BAO oder in einem Antrag gem § 276 Abs 1 BAO gestellt werden. Da der Berufungswerber keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hat, ist es ein Gebot der Vorsicht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bereits in der Berufung zu stellen. Tut dies der AbgPfl nicht und macht das Finanzamt von der Möglichkeit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch, so hat dies zur Folge, daß ein rechtswirksamer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130097.X01Im RIS seit
26.09.1990