RS Vwgh 1990/9/26 86/13/0097

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §258 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §284 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 432;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann rechtswirksam nur in der Berufung selbst, in einer Beitrittserklärung gem § 258 BAO oder in einem Antrag gem § 276 Abs 1 BAO gestellt werden. Da der Berufungswerber keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung hat, ist es ein Gebot der Vorsicht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bereits in der Berufung zu stellen. Tut dies der AbgPfl nicht und macht das Finanzamt von der Möglichkeit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch, so hat dies zur Folge, daß ein rechtswirksamer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130097.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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