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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 432;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde kommt einem Antrag auf Akteneinsicht auch dann nach, wenn sie diese dem Steuerberater des gleichzeitig anwesenden Abgabepflichtigen gewährt und letzterer nur infolge seiner Sehschwäche und der Schnelligkeit der Einsichtnahme dieser nicht zu folgen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130097.X02Im RIS seit
26.09.1990