RS Vwgh 1990/9/26 89/13/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 215;

Rechtssatz

Begründet die AbgBeh ihre Entscheidung, fällige Abgabenschulden nicht nachzusehen, damit, der AbgPfl habe nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge getroffen, daß die durch die Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles sich ergebende Einkommensteuernachforderung fristgerecht und vollständig entrichtet werden könne, sondern der AbgPfl habe den erzielten Veräußerungsgewinn zum erheblichen Teil zur Erhaltung des Einfamilienhauses, welches er seinem Sohn lastenfrei geschenkt hätte, verwendet, sodaß er infolge dieser Schenkung praktisch vermögenslos geworden sei, so ist nicht erkennbar, daß die Beh ihr Ermessen willkürlich handhabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130130.X03

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten