RS Vwgh 1990/9/26 86/13/0104

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §1 Abs2;
EStG 1972 §102;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §98;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 172;

Rechtssatz

Unter Steuerpflicht iSd § 39 EStG 1972 ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu verstehen. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während eines Kalenderjahres ins Inland und wird er dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, so müssen für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht und für den der unbeschränkten Steuerpflicht zwei getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Erfassung und Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen, als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen vorgesehen sind. Bei der Veranlagung für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht sind die inländischen Einkünfte zugrundezulegen, soweit bei diesen die Steuer nicht bereits durch Steuerabzug abgegolten ist (§ 1 Abs 2 iVm § 98 und § 102 Abs 1 und 4 EStG 1972); der Veranlagung für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht ist das Einkommen zugrundezulegen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130104.X01

Im RIS seit

26.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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