RS Vwgh 1990/9/26 90/02/0039

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ein Blick in den Rückspiegel ist in bestimmten Verkehrssituationen geboten. Muß dem Lenker schon auf Grund seines gefahrengeneigten Fahrverhaltens bewußt sein, daß er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einer Beschädigung eines neben ihm stehenden Personenkraftwagens führen kann, ist er verpflichtet, sich vor seiner Weiterfahrt darüber zu vergewissern, ob er einen Schaden zugefügt hat oder nicht

(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020039.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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