RS Vwgh 1990/9/26 89/10/0224

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/10/0226

Rechtssatz

Wenn die Beh dem Besch im Spruch des Bescheides vorwirft, die Ordnungsstörung durch ein aktives Tun ("Spielen der Musikanlage") begangen zu haben, in der Begründung jedoch davon die Rede ist, daß der Besch diese als Wohnungsinhaber durch Unterlassung eines entsprechenden Tuns bewirkt habe, liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides vor, der eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zur Folge hat.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100224.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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